Benutzungsordnung für das Rechenzentrum der Technischen Universität
Braunschweig
Stand: Dezember 1994
I Allgemeines
§1 Aufgaben des Rechenzentrums
Das Rechenzentrum ist eine zentrale Einrichtung der Technischen Universität
Braunschweig, der alle Datenverarbeitungsanlagen und
Datenkommunikationsnetze innerhalb der Universität zugeordnet sind. Dem
Rechenzentrum obliegen folgende Aufgaben:
- Der Betrieb der Datenverarbeitungsanlagen und des
Datenkommunikationsnetzes zur Erfüllung von Aufgaben der
Universität in Forschung, Lehre und Studium sowie zur
Erledigung von Verwaltungsaufgaben.
- die Beratung und Unterstützung für die Nutzung der
Datenverarbeitungsanlagen, des Datenkommunikationsnetzes und der
Rechnerprogramme,
- die Betreuung aller der Hochschule verfügbaren
Datenverarbeitungskapazitäten und Datenkommunikationsnetze
sowie die betriebsfachliche Aufsicht über alle
Datenverarbeitungsanlagen der Hochschule,
- die Koordination der Beschaffung und Ergänzung von
Datenverarbeitungsanlagen, Datenkommunikationsnetzen und
Rechnerprogrammen.
§2 Leistungen und Inanspruchnahme des Rechenzentrums
- Das Leistungsangebot des Rechenzentrums umfaßt insbesondere:
- Die Bereitstellung von DV-Geräten,
- die Bereitstellung einer allgemeinen Datenkommunikation,
insbesondere über das Hochschulnetz,
- Zugang zu Informationsdiensten,
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der DV-Versorgung.
Das Leistungsangebot des Rechenzentrums im einzelnen wird in
Online-Dokumentationen, Handbüchern und Mitteilungen des
Rechenzentrums gesondert bekanntgegeben.
- Die Inanspruchnahme des Rechenzentrums bedarf der Zulassung und erfolgt
nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und ihrer Anlagen:
§3 Nutzungsberechtigte
Folgende Personen bzw. Institutionen können auf Antrag die Leistungen des
Rechenzentrums in Anspruch nehmen:
- Die Mitglieder und Angehörigen der Universität, alle
Fachbereiche, wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten
usw., die im Ausstattungsplan, im Organisationsplan oder im
Haushaltsplan einer niedersächsischen Hochschule oder einer
Hochschule außerhalb des Landes geführt sind.
- Andere wissenschaftliche Einrichtungen, die ganz oder
überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert
werden.
- Sonstige Einrichtungen und Personen, die nicht unter
Ziffer 1 oder Ziffer 2 fallen.
§4 DV-Benutzer und DV-Beauftragte
Benutzerinnen bzw. Benutzer sind diejenigen Personen, die die Leistungen
des Rechenzentrums unmittelbar in Anspruch nehmen. Die von den
Einrichtungen der Hochschule mit der Abwicklung ihrer
Datenverarbeitungsvorhaben beauftragten Mitarbeiter/-innen heißen
DV-Beauftragte.
II Benutzungserlaubnis
§5 Zulassungsverfahren
- Wer die Leistungen des Rechenzentrums in Anspruch nehmen will, bedarf
der Zulassung (Benutzungserlaubnis). Mit der Zulassung wird das
Benutzungsverhältnis begründet. Die Benutzer haben die
Benutzungsordnung und deren Anlagen zu beachten.
- Die Benutzungserlaubnis ist - einschließlich der erforderlichen
Benutzeridentifikation - schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll auf
den Vordrucken des Rechenzentrums gestellt werden und hat folgende
Angaben zu enthalten:
- Angaben zur beantragenden Person oder Einrichtung,
- Angaben, die eine Zuordnung zu Rangstufen der Bearbeitung
gemäß § 8 ermöglichen,
- Angaben zu Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Nutzung,
- Abgabe der verlangten Erklärungen.
- Nutzungsberechtigte, die die Genehmigung erhalten, eigene Rechner
bzw. Subnetze am Hochschulnetz anzuschließen und zu betreiben,
können Mitgliedern und Angehörigen der TU Braunschweig unter
Beachtung der Richtlinien
für das Hochschulnetz Zugang zum Hochschulnetz gewähren.
§6 Erlaubniserteilung
- Die Benutzungserlaubnis, mit der auch die Benutzeridentifikation
vergeben wird, wird vom Leiter des Rechenzentrums schriftlich erteilt. Sie
ist auf die beantragte und bewilligte Nutzungsart beschränkt. Mit der
Erlaubniserteilung erfolgt die Einstufung in die jeweilige Rangstufe (§ 8)
und Kostengruppe. Die Erlaubnis kann zeitlich befristet, eingeschränkt
und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Die Benutzungserlaubnis
ist nicht übertragbar.
- Die Berechtigung zur Nutzung bestimmter Leistungen kann vom
Rechenzentrum insbesondere mit Bezug auf folgende Gesichtspunkte
eingeschränkt oder versagt werden:
- Rangstufenfolge gemäß § 8 (Nutzungspriorität),
- Vorrang von Arbeiten in Lehre und Forschung der
Universitätseinrichtungen,
- Zweckbestimmung der betreffenden Geräte bzw. Rechnersysteme,
- Lizenzbestimmungen,
- Wirtschaftlichkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der
Verfahren,
- Leistungsvermögen und Auslastung der betreffenden
Geräte bzw. Rechnersysteme.
- Der/die Nutzungsberechtigte hat wesentliche Änderungen seiner im
Antrag gemachten Angaben unverzüglich dem Rechenzentrum mitzuteilen;
insbesondere ist er/sie verpflichtet, die Beendigung der Nutzung
unverzüglich bekanntzugeben.
§7 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
- Die Benutzungserlaubnis erlischt mit Beendigung des
Benutzungsverhältnisses:
- Nach Ablauf der erteilten Frist.
- Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Nutzungsberechtigten
oder der/des DV-Beauftragten.
- Sobald der Nutzungsberechtigte aus der TU Braunschweig bzw. aus
derjenigen Einrichtung ausscheidet, die die Benutzungserlaubnis
beantragt hat.
- Durch Ausschluß gemäß § 12 (2).
- Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich, bei Beendigung des
Benutzungsverhältnisses:
- alle ihn betreffenden bzw. von ihm genutzten Datenbereiche und
Adressen freizugeben,
- die vom Rechenzentrum zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
zurückzugeben,
- alle sonstigen Ansprüche des Rechenzentrums, die aus dem
Benutzungsverhältnis entstanden sind, zu erfüllen.
§8 Rangstufen
Die Datenverarbeitungsvorhaben werden nach der Zugehörigkeit der
sie durchführenden Nutzungsberechtigten (siehe § 3) in Gruppen
gegliedert, denen Rangstufen zugeordnet sind. Die Rangstufenzuordnung
legt die jeweilige Nutzungspriorität fest und richtet sich nach
den vorläufigen Grundsätzen für die Errichtung und den
Betrieb von Hochschulrechenzentren in Niedersachsen - bekanntgegeben
mit RdErl. d. MWK vom 19.9.1978 - 1053 - 02 804 - GültL MWK 60/55 -.
III Benutzungsregeln
§9 Rechte und Pflichten der Benutzer
- Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, diese Benutzungsregeln
einzuhalten. Für die Nutzung des Hochschulnetzes gelten
zusätzlich die speziellen, in den
Richtlinien für das
Hochschulnetz (Anlage 1) aufgeführten Regelungen.
- Die Nutzungsberechtigten können diejenigen Leistungen des
Rechenzentrums in Anspruch nehmen, für die sie eine
Benutzungserlaubnis haben. Die bereitgestellten Ressourcen, die durch
Kontingente (gemäß § 14) begrenzt sein können, sind in
wirtschaftlicher und dem Nutzungszweck angemessener Weise zu nutzen.
Im übrigen haben die Benutzer darauf zu achten, daß sie
die Nutzungsmöglichkeiten anderer nicht in unangemessener Weise
beeinträchtigen.
- Die Nutzung der DV-Einrichtungen für kommerzielle oder private
Zwecke ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Rechenzentrums und
nach Festlegung der Entgelte zulässig.
- Der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, daß die
ihm zugeteilten Benutzeridentifikationen nicht an andere weitergegeben
oder in sonstiger Weise mißbräuchlich verwendet werden.
- Bei der Nutzung von Räumen bzw. Geräten des Rechenzentrums
sind die Bedienungsanleitungen, allgemeinen Sicherheitsvorschriften
und die Vorschriften der Hausordnung zu beachten. Beim Umgang mit
Einrichtungen und Geräten des Rechenzentrums ist die gebotene
Sorgfalt aufzuwenden.
- Benutzerinnen und Benutzer dürfen Software und Dokumentationen,
die ihnen vom Rechenzentrum direkt oder indirekt zur Verfügung
gestellt werden, nicht ohne Genehmigung des Rechenzentrums kopieren,
an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen oder an
anderen Prozessoren als denen verwenden, für die das Rechenzentrum
die Software bestimmt hat. Im übrigen sind die für die
zur Verfügung gestellte Software maßgeblichen
Lizenzbestimmungen einzuhalten.
- Es ist untersagt, Manipulationen an der Betriebssystem-Software
und an Benutzerverzeichnissen vorzunehmen oder Zugriff auf
Benutzerbereiche auszuführen, für die keine Berechtigung
vorliegt.
- Nach Aufforderung durch das Rechenzentrum ist der Nutzungsberechtigte
verpflichtet, einen Bericht über die Benutzung der Rechenanlagen
und die dabei gewonnenen Erfahrungen abzugeben.
§10 Sicherheit des Datenmaterials
- Das Rechenzentrum sorgt im allgemein üblichen Rahmen für
die Sicherung der Daten, die die Benutzer-/innen auf elektronischen
Datenträgern des Rechenzentrums speichern.
- Das Rechenzentrum bewahrt Medien, die mit Daten von Benutzern
beschrieben sind, während einer festgelegten Frist auf. Die
innerhalb dieser Frist nicht abgeholten Medien können vom
Rechenzentrum vernichtet werden.
§11 Verarbeitung schutzwürdiger Daten
Die Verarbeitung und Übertragung von Daten, die schutzbedürftig
im Sinne der
Datenschutzbestimmungen
sind, ist nur nach vorheriger Rücksprache
mit dem Rechenzentrum und nur unter Einhaltung der vorgeschriebenen
Sicherheitsmaßnahmen gestattet.
§12 Ordnungsmaßnahmen
- Verstößt ein Nutzungsberechtigter gegen diese
Benutzungsordnung und deren Anlagen, insbesondere gegen die sich aus
§ 9 ergebenden Pflichten, kann der Leiter des Rechenzentrums die
Benutzungserlaubnis vorübergehend einschränken bzw. in
wiederholten oder schwerwiegenden Fällen die Benutzung für
einen bestimmten Zeitraum untersagen. Der betreffende Benutzer
muß davon unter Angabe der Gründe in Kenntnis gesetzt werden.
- In besonders schwerwiegenden Fällen kann dem betreffenden Benutzer
nach vorheriger Anhörung und mit Zustimmung der ,,Senatskommission
für die elektronische Datenverarbeitung`` die Benutzungserlaubnis
entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß wird der
Leiter des Rechenzentrums prüfen, ob strafrechtliche oder
zivilrechtliche Schritte einzuleiten sind.
- Der Leiter des Rechenzentrums übt das Hausrecht aus und ist
weisungsberechtigt.
§13 Haftung
- Die Benutzer haften für die von ihnen schuldhaft verursachten
Schäden sowie für Verluste und Veränderungen der Daten
des Rechenzentrums oder Dritter. Sie stellen das Rechenzentrum (bzw.
die Universität) vor Ansprüchen Dritter frei, sofern etwaige
Schäden auf Verstöße gegen diese Benutzungsordnung,
insbesondere gegen Lizenzbestimmungen Dritter zurückzuführen
sind.
- Das Rechenzentrum haftet für die von seinen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern in Ausübung ihrer Dienstpflichten vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung des
Rechenzentrums für fehlerhafte Rechenergebnisse, für die
Zerstörung von Daten und die Beschädigung von Datenträgern
sowie für Terminüberschreitungen bei Rechenarbeiten ist -
soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen.
IV Bewirtschaftung von Betriebsmitteln
§14 Kontingentierung
- Da Rechenzeiten und Betriebsmittel in beschränktem Umfang zur
Verfügung stehen, werden sie gegebenenfalls in Form von
Kontingenten an die Benutzer verteilt. Betriebsmittel im Sinne dieser
Ordnung sind insbesondere Speicherbereiche, Drucker, Übertragungswege
auf Datenleitungen und Rechner-Arbeitsplätze.
- Die Zuteilung der Kontingente erfolgt gemäß einem
Verteilungsschlüssel, der die Zugehörigkeit der
Nutzungsberechtigten (gemäß § 8) sowie den Aufgabenbezug,
insbesondere den Vorrang von Lehre und Forschung, berücksichtigt.
Die jeweiligen Kontingente setzen sich aus einem festen Sockelbetrag
und einem bedarfsbezogenen Anteil zusammen. Die Kontingente werden in
der Regel jeweils zu Beginn eines Quartals neu berechnet.
- Die Regelungen zur Kontingentierung im einzelnen werden durch
Senatsbeschluß festgelegt.
- Die Verteilung der Rechenzeiten der zentralen Rechenanlagen geschieht
im einzelnen nach Maßgabe der ,,Richtlinien zur Kontingentierung der
DV-Kapazität der zentralen Anlagen der TU Braunschweig`` (Anlage 2).
§15 Entgelte und Kostenermittlung
- Für die Inanspruchnahme der Leistungen des Rechenzentrums sind
je nach Rangstufe folgende Entgelte zu entrichten:
|
Rangstufen 1, 2 | Angehörige von Hochschulen des Landes | unentgeltlich |
|
Rangstufe 3 | Angehörige von Hochschulen | Selbstkosten Land |
|
| außerhalb des Landes | |
|
Rangstufe 4 | Hochschulbedienstete bei Nebentätigkeit | Marktpreise. |
|
| und sonstige Nutzer | |
Die Nutzung von Rangstufe 1 und 2 erfolgt grundsätzlich unentgeltlich;
Aufwendungen im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 LHO (Landeshaushaltsordnung)
sind zu erstatten. In den Rangstufen 3 und 4 werden Entgelte erhoben.
- Für Leistungen, die den im Rechenzentrum üblichen Rahmen
überschreiten, können zusätzliche Entgelte erhoben werden.
Diese legt das Rechenzentrum fest und teilt sie auf Anfrage mit.
- Grundlage für die Bemessung der in Anspruch genommenen Leistungen
sind die Betriebsunterlagen des Rechenzentrums. An Hand dieser Unterlagen
ermittelt das Rechenzentrum die zu zahlenden Entgelte. Den
Nutzungsberechtigten werden regelmäßig Nachweise über
die entstandenen Kosten zugestellt und, falls nach der
Landeshaushaltsordnung Kosten zu erheben sind, diese in Rechnung
gestellt.
- Benutzungsentgelte sind auch dann zu entrichten, wenn Programme
ergebnislos oder fehlerhaft durchgeführt werden, es sei denn,
der Fehler ist nachweislich und aufgrund grober Fahrlässigkeit
vom Rechenzentrum zu vertreten und das Benutzungsentgelt ist erheblich.
Bei Inanspruchnahme sonstiger Leistungen des Rechenzentrums gilt
Satz 1 entsprechend.
- Das Nähere zu den Entgelten einschließlich der Sonderleistungen
und der Kostenermittlung ist in der ,,Entgeltordnung`` geregelt. Es gelten
die jeweils vom Präsidenten genehmigten Sätze für die
Kategorien ,,Selbstkosten Land`` und ,,Marktpreise``.
§16 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten frühere
Benutzungsordnungen außer Kraft.
|