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SchunterNet -> Verein -> Dokumente -> RZ-Ordnung

Benutzungsordnung für das Rechenzentrum der Technischen Universität Braunschweig

  Stand: Dezember 1994

I Allgemeines

§1 Aufgaben des Rechenzentrums

Das Rechenzentrum ist eine zentrale Einrichtung der Technischen Universität Braunschweig, der alle Datenverarbeitungsanlagen und Datenkommunikationsnetze innerhalb der Universität zugeordnet sind. Dem Rechenzentrum obliegen folgende Aufgaben:
  1. Der Betrieb der Datenverarbeitungsanlagen und des Datenkommunikationsnetzes zur Erfüllung von Aufgaben der Universität in Forschung, Lehre und Studium sowie zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben.
  2. die Beratung und Unterstützung für die Nutzung der Datenverarbeitungsanlagen, des Datenkommunikationsnetzes und der Rechnerprogramme,
  3. die Betreuung aller der Hochschule verfügbaren Datenverarbeitungskapazitäten und Datenkommunikationsnetze sowie die betriebsfachliche Aufsicht über alle Datenverarbeitungsanlagen der Hochschule,
  4. die Koordination der Beschaffung und Ergänzung von Datenverarbeitungsanlagen, Datenkommunikationsnetzen und Rechnerprogrammen.

§2 Leistungen und Inanspruchnahme des Rechenzentrums

  1. Das Leistungsangebot des Rechenzentrums umfaßt insbesondere:
    1. Die Bereitstellung von DV-Geräten,
    2. die Bereitstellung einer allgemeinen Datenkommunikation, insbesondere über das Hochschulnetz,
    3. Zugang zu Informationsdiensten,
    4. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der DV-Versorgung.

    Das Leistungsangebot des Rechenzentrums im einzelnen wird in Online-Dokumentationen, Handbüchern und Mitteilungen des Rechenzentrums gesondert bekanntgegeben.

  2. Die Inanspruchnahme des Rechenzentrums bedarf der Zulassung und erfolgt nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und ihrer Anlagen:

§3 Nutzungsberechtigte

Folgende Personen bzw. Institutionen können auf Antrag die Leistungen des Rechenzentrums in Anspruch nehmen:
  1.   Die Mitglieder und Angehörigen der Universität, alle Fachbereiche, wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten usw., die im Ausstattungsplan, im Organisationsplan oder im Haushaltsplan einer niedersächsischen Hochschule oder einer Hochschule außerhalb des Landes geführt sind.
  2.   Andere wissenschaftliche Einrichtungen, die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
  3. Sonstige Einrichtungen und Personen, die nicht unter Ziffer 1 oder Ziffer 2 fallen.

§4 DV-Benutzer und DV-Beauftragte

Benutzerinnen bzw. Benutzer sind diejenigen Personen, die die Leistungen des Rechenzentrums unmittelbar in Anspruch nehmen. Die von den Einrichtungen der Hochschule mit der Abwicklung ihrer Datenverarbeitungsvorhaben beauftragten Mitarbeiter/-innen heißen DV-Beauftragte.

II Benutzungserlaubnis

§5 Zulassungsverfahren

  1. Wer die Leistungen des Rechenzentrums in Anspruch nehmen will, bedarf der Zulassung (Benutzungserlaubnis). Mit der Zulassung wird das Benutzungsverhältnis begründet. Die Benutzer haben die Benutzungsordnung und deren Anlagen zu beachten.
  2. Die Benutzungserlaubnis ist - einschließlich der erforderlichen Benutzeridentifikation - schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll auf den Vordrucken des Rechenzentrums gestellt werden und hat folgende Angaben zu enthalten:

    1. Angaben zur beantragenden Person oder Einrichtung,
    2. Angaben, die eine Zuordnung zu Rangstufen der Bearbeitung gemäß § 8 ermöglichen,
    3. Angaben zu Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Nutzung,
    4. Abgabe der verlangten Erklärungen.
  3. Nutzungsberechtigte, die die Genehmigung erhalten, eigene Rechner bzw. Subnetze am Hochschulnetz anzuschließen und zu betreiben, können Mitgliedern und Angehörigen der TU Braunschweig unter Beachtung der Richtlinien für das Hochschulnetz Zugang zum Hochschulnetz gewähren.

§6 Erlaubniserteilung

  1. Die Benutzungserlaubnis, mit der auch die Benutzeridentifikation vergeben wird, wird vom Leiter des Rechenzentrums schriftlich erteilt. Sie ist auf die beantragte und bewilligte Nutzungsart beschränkt. Mit der Erlaubniserteilung erfolgt die Einstufung in die jeweilige Rangstufe (§ 8) und Kostengruppe. Die Erlaubnis kann zeitlich befristet, eingeschränkt und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Die Benutzungserlaubnis ist nicht übertragbar.
  2. Die Berechtigung zur Nutzung bestimmter Leistungen kann vom Rechenzentrum insbesondere mit Bezug auf folgende Gesichtspunkte eingeschränkt oder versagt werden:

    • Rangstufenfolge gemäß § 8 (Nutzungspriorität),
    • Vorrang von Arbeiten in Lehre und Forschung der Universitätseinrichtungen,
    • Zweckbestimmung der betreffenden Geräte bzw. Rechnersysteme,
    • Lizenzbestimmungen,
    • Wirtschaftlichkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Verfahren,
    • Leistungsvermögen und Auslastung der betreffenden Geräte bzw. Rechnersysteme.
  3. Der/die Nutzungsberechtigte hat wesentliche Änderungen seiner im Antrag gemachten Angaben unverzüglich dem Rechenzentrum mitzuteilen; insbesondere ist er/sie verpflichtet, die Beendigung der Nutzung unverzüglich bekanntzugeben.

§7 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

  1. Die Benutzungserlaubnis erlischt mit Beendigung des Benutzungsverhältnisses:
    • Nach Ablauf der erteilten Frist.
    • Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Nutzungsberechtigten oder der/des DV-Beauftragten.
    • Sobald der Nutzungsberechtigte aus der TU Braunschweig bzw. aus derjenigen Einrichtung ausscheidet, die die Benutzungserlaubnis beantragt hat.
    • Durch Ausschluß gemäß § 12 (2).
  2. Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich, bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses:
    • alle ihn betreffenden bzw. von ihm genutzten Datenbereiche und Adressen freizugeben,
    • die vom Rechenzentrum zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zurückzugeben,
    • alle sonstigen Ansprüche des Rechenzentrums, die aus dem Benutzungsverhältnis entstanden sind, zu erfüllen.

§8 Rangstufen

Die Datenverarbeitungsvorhaben werden nach der Zugehörigkeit der sie durchführenden Nutzungsberechtigten (siehe § 3) in Gruppen gegliedert, denen Rangstufen zugeordnet sind. Die Rangstufenzuordnung legt die jeweilige Nutzungspriorität fest und richtet sich nach den vorläufigen Grundsätzen für die Errichtung und den Betrieb von Hochschulrechenzentren in Niedersachsen - bekanntgegeben mit RdErl. d. MWK vom 19.9.1978 - 1053 - 02 804 - GültL MWK 60/55 -.

III Benutzungsregeln

§9 Rechte und Pflichten der Benutzer

  1. Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, diese Benutzungsregeln einzuhalten. Für die Nutzung des Hochschulnetzes gelten zusätzlich die speziellen, in den Richtlinien für das Hochschulnetz (Anlage 1) aufgeführten Regelungen.
  2. Die Nutzungsberechtigten können diejenigen Leistungen des Rechenzentrums in Anspruch nehmen, für die sie eine Benutzungserlaubnis haben. Die bereitgestellten Ressourcen, die durch Kontingente (gemäß § 14) begrenzt sein können, sind in wirtschaftlicher und dem Nutzungszweck angemessener Weise zu nutzen. Im übrigen haben die Benutzer darauf zu achten, daß sie die Nutzungsmöglichkeiten anderer nicht in unangemessener Weise beeinträchtigen.
  3. Die Nutzung der DV-Einrichtungen für kommerzielle oder private Zwecke ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Rechenzentrums und nach Festlegung der Entgelte zulässig.
  4. Der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, daß die ihm zugeteilten Benutzeridentifikationen nicht an andere weitergegeben oder in sonstiger Weise mißbräuchlich verwendet werden.
  5. Bei der Nutzung von Räumen bzw. Geräten des Rechenzentrums sind die Bedienungsanleitungen, allgemeinen Sicherheitsvorschriften und die Vorschriften der Hausordnung zu beachten. Beim Umgang mit Einrichtungen und Geräten des Rechenzentrums ist die gebotene Sorgfalt aufzuwenden.
  6. Benutzerinnen und Benutzer dürfen Software und Dokumentationen, die ihnen vom Rechenzentrum direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden, nicht ohne Genehmigung des Rechenzentrums kopieren, an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen oder an anderen Prozessoren als denen verwenden, für die das Rechenzentrum die Software bestimmt hat. Im übrigen sind die für die zur Verfügung gestellte Software maßgeblichen Lizenzbestimmungen einzuhalten.
  7. Es ist untersagt, Manipulationen an der Betriebssystem-Software und an Benutzerverzeichnissen vorzunehmen oder Zugriff auf Benutzerbereiche auszuführen, für die keine Berechtigung vorliegt.
  8. Nach Aufforderung durch das Rechenzentrum ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, einen Bericht über die Benutzung der Rechenanlagen und die dabei gewonnenen Erfahrungen abzugeben.

§10 Sicherheit des Datenmaterials

  1. Das Rechenzentrum sorgt im allgemein üblichen Rahmen für die Sicherung der Daten, die die Benutzer-/innen auf elektronischen Datenträgern des Rechenzentrums speichern.
  2. Das Rechenzentrum bewahrt Medien, die mit Daten von Benutzern beschrieben sind, während einer festgelegten Frist auf. Die innerhalb dieser Frist nicht abgeholten Medien können vom Rechenzentrum vernichtet werden.

§11 Verarbeitung schutzwürdiger Daten

Die Verarbeitung und Übertragung von Daten, die schutzbedürftig im Sinne der Datenschutzbestimmungen sind, ist nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Rechenzentrum und nur unter Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen gestattet.

§12 Ordnungsmaßnahmen

  1. Verstößt ein Nutzungsberechtigter gegen diese Benutzungsordnung und deren Anlagen, insbesondere gegen die sich aus § 9 ergebenden Pflichten, kann der Leiter des Rechenzentrums die Benutzungserlaubnis vorübergehend einschränken bzw. in wiederholten oder schwerwiegenden Fällen die Benutzung für einen bestimmten Zeitraum untersagen. Der betreffende Benutzer muß davon unter Angabe der Gründe in Kenntnis gesetzt werden.
  2. In besonders schwerwiegenden Fällen kann dem betreffenden Benutzer nach vorheriger Anhörung und mit Zustimmung der ,,Senatskommission für die elektronische Datenverarbeitung`` die Benutzungserlaubnis entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß wird der Leiter des Rechenzentrums prüfen, ob strafrechtliche oder zivilrechtliche Schritte einzuleiten sind.
  3. Der Leiter des Rechenzentrums übt das Hausrecht aus und ist weisungsberechtigt.

§13 Haftung

  1. Die Benutzer haften für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden sowie für Verluste und Veränderungen der Daten des Rechenzentrums oder Dritter. Sie stellen das Rechenzentrum (bzw. die Universität) vor Ansprüchen Dritter frei, sofern etwaige Schäden auf Verstöße gegen diese Benutzungsordnung, insbesondere gegen Lizenzbestimmungen Dritter zurückzuführen sind.
  2. Das Rechenzentrum haftet für die von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Ausübung ihrer Dienstpflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung des Rechenzentrums für fehlerhafte Rechenergebnisse, für die Zerstörung von Daten und die Beschädigung von Datenträgern sowie für Terminüberschreitungen bei Rechenarbeiten ist - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen.

IV Bewirtschaftung von Betriebsmitteln

§14 Kontingentierung

  1. Da Rechenzeiten und Betriebsmittel in beschränktem Umfang zur Verfügung stehen, werden sie gegebenenfalls in Form von Kontingenten an die Benutzer verteilt. Betriebsmittel im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere Speicherbereiche, Drucker, Übertragungswege auf Datenleitungen und Rechner-Arbeitsplätze.
  2. Die Zuteilung der Kontingente erfolgt gemäß einem Verteilungsschlüssel, der die Zugehörigkeit der Nutzungsberechtigten (gemäß § 8) sowie den Aufgabenbezug, insbesondere den Vorrang von Lehre und Forschung, berücksichtigt. Die jeweiligen Kontingente setzen sich aus einem festen Sockelbetrag und einem bedarfsbezogenen Anteil zusammen. Die Kontingente werden in der Regel jeweils zu Beginn eines Quartals neu berechnet.
  3. Die Regelungen zur Kontingentierung im einzelnen werden durch Senatsbeschluß festgelegt.
  4. Die Verteilung der Rechenzeiten der zentralen Rechenanlagen geschieht im einzelnen nach Maßgabe der ,,Richtlinien zur Kontingentierung der DV-Kapazität der zentralen Anlagen der TU Braunschweig`` (Anlage 2).

§15 Entgelte und Kostenermittlung

  1. Für die Inanspruchnahme der Leistungen des Rechenzentrums sind je nach Rangstufe folgende Entgelte zu entrichten:

    Rangstufen 1, 2Angehörige von Hochschulen des Landesunentgeltlich
    Rangstufe 3Angehörige von HochschulenSelbstkosten Land
    außerhalb des Landes
    Rangstufe 4Hochschulbedienstete bei NebentätigkeitMarktpreise.
    und sonstige Nutzer

    Die Nutzung von Rangstufe 1 und 2 erfolgt grundsätzlich unentgeltlich; Aufwendungen im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 LHO (Landeshaushaltsordnung) sind zu erstatten. In den Rangstufen 3 und 4 werden Entgelte erhoben.

  2. Für Leistungen, die den im Rechenzentrum üblichen Rahmen überschreiten, können zusätzliche Entgelte erhoben werden. Diese legt das Rechenzentrum fest und teilt sie auf Anfrage mit.
  3. Grundlage für die Bemessung der in Anspruch genommenen Leistungen sind die Betriebsunterlagen des Rechenzentrums. An Hand dieser Unterlagen ermittelt das Rechenzentrum die zu zahlenden Entgelte. Den Nutzungsberechtigten werden regelmäßig Nachweise über die entstandenen Kosten zugestellt und, falls nach der Landeshaushaltsordnung Kosten zu erheben sind, diese in Rechnung gestellt.
  4. Benutzungsentgelte sind auch dann zu entrichten, wenn Programme ergebnislos oder fehlerhaft durchgeführt werden, es sei denn, der Fehler ist nachweislich und aufgrund grober Fahrlässigkeit vom Rechenzentrum zu vertreten und das Benutzungsentgelt ist erheblich. Bei Inanspruchnahme sonstiger Leistungen des Rechenzentrums gilt Satz 1 entsprechend.
  5. Das Nähere zu den Entgelten einschließlich der Sonderleistungen und der Kostenermittlung ist in der ,,Entgeltordnung`` geregelt. Es gelten die jeweils vom Präsidenten genehmigten Sätze für die Kategorien ,,Selbstkosten Land`` und ,,Marktpreise``.

§16 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten frühere Benutzungsordnungen außer Kraft.

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last update: Wednesday, 08. November 2006, 22:28:30 CET
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