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SchunterNet -> Verein -> Dokumente -> TUBS-Net Richtlinien

Richtlinien für das Hochschulnetz der Technischen Universität Braunschweig

  Stand: Dezember 1994

1 Allgemeines

  1. Hochschulnetz im Sinne der Benutzungsordnung für das Rechenzentrum ist das allgemeine Datenkommunikationsnetz der TU Braunschweig. Für den Betrieb des Hochschulnetzes gelten die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen.
  2. Die Verantwortung für den Betrieb des Hochschulnetzes als logisches System liegt beim Rechenzentrum, das die dem Netzbetrieb (Netzmanagement, Einstellung intelligenter Netzkomponenten) zugrundeliegenden Programme betreibt.
  3. Die Verantwortung für die Leitungen und Übergabepunkte des Hochschulnetzes liegt bei der Abteilung Betriebstechnik der TU Braunschweig.
  4. Die verfügbaren Netzdienste und Anschlußtypen (Kopplungselemente) werden in Publikationen des Rechenzentrums bekanntgemacht.
  5. Der Zugang zum Hochschulnetz ist über Rechner des Rechenzentrums oder über Rechner bzw. Rechnernetze (kurz: ,,Rechner``) der Nutzungsberechtigten möglich, für die geeignete Anschlüsse bereitgestellt werden.
  6. Betreiber von nutzereigenen ,,Rechnern`` am Hochschulnetz (,,Rechnerbetreiber``) können alle Nutzungsberechtigten gemäß §3 der Benutzungsordnung sein.
  7. Für jeden an das Hochschulnetz angeschlossenen ,,Rechner`` gibt es einen Übergabepunkt, in der Regel ein Kopplungselement, mit dem die betriebstechnische Verantwortung für das Netz endet. Die Kommunikation auf der Nutzerseite, d.h. bis zum Übergabepunkt, liegt in der Verantwortung des ,,Rechnerbetreibers``.

2 Aufgaben und Pflichten des Rechenzentrums

  1. Das Rechenzentrum ist stets um einen sicheren und ununterbrochenen Betrieb des Hochschulnetzes bemüht, soweit dies beim Stand der Technik möglich ist. Ein störungsfreier Betrieb kann aber angesichts des Entwicklungsstandes und des offenen Charakters der derzeitigen Netze nicht garantiert werden.
  2. Das Rechenzentrum vergibt und verwaltet die Netzadressen und berät die ,,Rechnerbetreiber`` in Fragen der Nutzung des Hochschulnetzes. Soweit höhere Netzdienste zu koordinieren sind, übernimmt das Rechenzentrum diese Aufgabe.
  3. Das Rechenzentrum übernimmt keine Verantwortung für über das Hochschulnetz herangetragene Beeinträchtigungen des Betriebs der angeschlossenen ,,Rechner``.
  4. Das Rechenzentrum hat das Recht, Teile des Hochschulnetzes zeitweilig stillzulegen, wenn diese Maßnahme erforderlich ist, um bei Störungen die Funktionsfähigkeit des übrigen Netzes zu erhalten.

3 Aufgaben und Pflichten der Benutzer des Hochschulnetzes

  1. Die Benutzung des Hochschulnetzes besteht darin, über ein an das Hochschulnetz angeschlossenes Rechnersystem Daten in das Hochschulnetz zu senden oder daraus zu empfangen. Als solche unterliegt sie der Benutzungsordnung für das Rechenzentrum der TU Braunschweig. Benutzerinnen und Benutzer des Hochschulnetzes sind somit neben den im Rechenzentrum registrierten Benutzern auch Personen, die als Mitglieder und Angehörige der TU Braunschweig unter der Verantwortlichkeit eines ,,Rechnerbetreibers`` tätig sind. (Siehe Benutzungsordnung §5)
  2. Der Benutzerin oder dem Benutzer ist es untersagt, Änderungen an den Übergabepunkten vorzunehmen. Soweit sie geeignet sind, den Betrieb des Hochschulnetzes zu beeinflussen, sind alle Änderungen an den angeschlossenen Geräten und den vorgesehenen Betriebsweisen nur in Absprache mit dem Rechenzentrum zulässig.
  3. Der Benutzerin oder dem Benutzer ist es untersagt, ohne Absprache mit dem Rechenzentrum Netzadressen zu ändern oder neue Netzadressen einzuführen.
  4. Der Datenverkehr einer Benutzerin oder eines Benutzers darf den Datenverkehr anderer Benutzer/-innen nicht unangemessen beeinträchtigen, z.B. durch ungezielte und übermäßige Verbreitung von Informationen.
  5. Jedes unbefugte Mitlesen oder Auswerten von Nachrichteninhalten sowie die Weitergabe unbeabsichtigt erhaltener Informationen ist untersagt.
  6. Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, dem Rechenzentrum unverzüglich einen erkannten Mißbrauch des Hochschulnetzes bzw. Störungen am Netz anzuzeigen.
  7. Im Sinne des Datenschutzgesetzes schutzwürdige Daten dürfen nur in verschlüsselter Form auf das Hochschulnetz geleitet werden, da die Abhörsicherheit des Netzes nicht gewährleistet werden kann.
  8. Vor Übertragung von sehr großen Datenmengen bzw. von schutzwürdigen Daten hat der ,,Rechnerbetreiber`` Absprachen mit dem Rechenzentrum zu treffen.

4 Aufgaben und Pflichten des Rechnerbetreibers

  1. Der Anschluß eines ,,Rechners`` an das Hochschulnetz sowie der Ausbau des Leitungsnetzes müssen vom ,,Rechnerbetreiber`` beim Rechenzentrum beantragt werden. Die Entscheidung über den Antrag liegt beim Rechenzentrum.
  2. Der ,,Rechnerbetreiber`` ist für die ordnungsgemäße Nutzung des Hochschulnetzes verantwortlich, da nur er den Zugang zu seinen ,,Rechnern`` und damit auch zum Netz kontrollieren kann. Insbesondere hat er darauf zu achten, daß nur dazu berechtigte Nutzerinnen und Nutzer Zugang zum Netz bekommen und daß über den ,,Rechner`` kein unautorisierter Netzzugang erschlossen wird.
  3. Der ,,Rechnerbetreiber`` verpflichtet die Nutzer/-innen seiner Netzanschlüsse auf Einhaltung der Benutzungsordnung.
  4. Das Hochschulnetz sowie die Datenverbindungen nach außen dürfen nur für Aufgaben in Lehre und Forschung genutzt werden.
  5. Das Rechenzentrum teilt den ,,Rechnerbetreibern`` Adressenbereiche für Netzadressen zu, die von diesen z.T. selbst ausgefüllt werden können.
  6. Soweit erforderlich werden zwischen Rechenzentrum und ,,Rechnerbetreiber`` besondere Vereinbarungen getroffen, wie z.B.:
    • zum Übergabepunkt,
    • zur Nutzung spezieller Netzdienste,
    • zu Kosten (z.B. Einrichtungs-, Wartungskosten, Verkehrsgebühren).

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last update: Wednesday, 08. November 2006, 22:28:30 CET
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