Richtlinien für das Hochschulnetz der Technischen Universität Braunschweig
Stand: Dezember 1994
1 Allgemeines
- Hochschulnetz im Sinne der
Benutzungsordnung für das
Rechenzentrum ist das allgemeine Datenkommunikationsnetz
der TU Braunschweig. Für den Betrieb des Hochschulnetzes gelten die
nachfolgend aufgeführten Bestimmungen.
- Die Verantwortung für den Betrieb des Hochschulnetzes
als logisches System liegt beim Rechenzentrum, das die dem
Netzbetrieb (Netzmanagement, Einstellung intelligenter
Netzkomponenten) zugrundeliegenden Programme betreibt.
- Die Verantwortung für die Leitungen und Übergabepunkte
des Hochschulnetzes liegt bei der Abteilung Betriebstechnik
der TU Braunschweig.
- Die verfügbaren Netzdienste und Anschlußtypen (Kopplungselemente)
werden in Publikationen des Rechenzentrums bekanntgemacht.
- Der Zugang zum Hochschulnetz ist über Rechner des
Rechenzentrums oder über Rechner bzw. Rechnernetze
(kurz: ,,Rechner``) der Nutzungsberechtigten möglich,
für die geeignete Anschlüsse bereitgestellt werden.
- Betreiber von nutzereigenen ,,Rechnern`` am Hochschulnetz
(,,Rechnerbetreiber``) können alle Nutzungsberechtigten
gemäß §3 der
Benutzungsordnung sein.
- Für jeden an das Hochschulnetz angeschlossenen ,,Rechner``
gibt es einen Übergabepunkt, in der Regel ein
Kopplungselement, mit dem die betriebstechnische Verantwortung
für das Netz endet. Die Kommunikation auf der
Nutzerseite, d.h. bis zum Übergabepunkt, liegt in der
Verantwortung des ,,Rechnerbetreibers``.
2 Aufgaben und Pflichten des Rechenzentrums
- Das Rechenzentrum ist stets um einen sicheren und
ununterbrochenen Betrieb des Hochschulnetzes bemüht,
soweit dies beim Stand der Technik möglich ist.
Ein störungsfreier Betrieb kann aber angesichts des
Entwicklungsstandes und des offenen Charakters der
derzeitigen Netze nicht garantiert werden.
- Das Rechenzentrum vergibt und verwaltet die Netzadressen
und berät die ,,Rechnerbetreiber`` in Fragen der Nutzung
des Hochschulnetzes. Soweit höhere Netzdienste zu
koordinieren sind, übernimmt das Rechenzentrum
diese Aufgabe.
- Das Rechenzentrum übernimmt keine Verantwortung
für über das Hochschulnetz herangetragene
Beeinträchtigungen des Betriebs der angeschlossenen
,,Rechner``.
- Das Rechenzentrum hat das Recht, Teile des Hochschulnetzes
zeitweilig stillzulegen, wenn diese Maßnahme
erforderlich ist, um bei Störungen die
Funktionsfähigkeit des übrigen Netzes zu erhalten.
3 Aufgaben und Pflichten der Benutzer des Hochschulnetzes
- Die Benutzung des Hochschulnetzes besteht darin, über
ein an das Hochschulnetz angeschlossenes Rechnersystem Daten
in das Hochschulnetz zu senden oder daraus zu empfangen.
Als solche unterliegt sie der
Benutzungsordnung für das
Rechenzentrum der TU Braunschweig.
Benutzerinnen und Benutzer des Hochschulnetzes sind somit neben den im
Rechenzentrum registrierten Benutzern auch Personen, die als Mitglieder
und Angehörige der TU Braunschweig unter der Verantwortlichkeit eines
,,Rechnerbetreibers`` tätig sind. (Siehe
Benutzungsordnung §5)
- Der Benutzerin oder dem Benutzer ist es untersagt,
Änderungen an den Übergabepunkten vorzunehmen.
Soweit sie geeignet sind, den Betrieb des Hochschulnetzes
zu beeinflussen, sind alle Änderungen an den
angeschlossenen Geräten und den vorgesehenen
Betriebsweisen nur in Absprache mit dem Rechenzentrum
zulässig.
- Der Benutzerin oder dem Benutzer ist es untersagt, ohne
Absprache mit dem Rechenzentrum Netzadressen zu ändern
oder neue Netzadressen einzuführen.
- Der Datenverkehr einer Benutzerin oder eines Benutzers darf den
Datenverkehr anderer Benutzer/-innen nicht unangemessen
beeinträchtigen, z.B. durch ungezielte und
übermäßige Verbreitung von Informationen.
- Jedes unbefugte Mitlesen oder Auswerten von Nachrichteninhalten
sowie die Weitergabe unbeabsichtigt erhaltener Informationen
ist untersagt.
- Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, dem
Rechenzentrum unverzüglich einen erkannten Mißbrauch
des Hochschulnetzes bzw. Störungen am Netz anzuzeigen.
- Im Sinne des
Datenschutzgesetzes
schutzwürdige Daten dürfen nur in
verschlüsselter Form auf das Hochschulnetz geleitet werden, da die
Abhörsicherheit des Netzes nicht gewährleistet werden kann.
- Vor Übertragung von sehr großen Datenmengen bzw. von
schutzwürdigen Daten hat der ,,Rechnerbetreiber`` Absprachen
mit dem Rechenzentrum zu treffen.
4 Aufgaben und Pflichten des Rechnerbetreibers
- Der Anschluß eines ,,Rechners`` an das Hochschulnetz sowie
der Ausbau des Leitungsnetzes müssen vom ,,Rechnerbetreiber``
beim Rechenzentrum beantragt werden. Die Entscheidung über
den Antrag liegt beim Rechenzentrum.
- Der ,,Rechnerbetreiber`` ist für die ordnungsgemäße
Nutzung des Hochschulnetzes verantwortlich, da nur er den
Zugang zu seinen ,,Rechnern`` und damit auch zum Netz kontrollieren
kann. Insbesondere hat er darauf zu achten, daß nur
dazu berechtigte Nutzerinnen und Nutzer Zugang zum Netz
bekommen und daß über den ,,Rechner`` kein
unautorisierter Netzzugang erschlossen wird.
- Der ,,Rechnerbetreiber`` verpflichtet die Nutzer/-innen seiner
Netzanschlüsse auf Einhaltung der
Benutzungsordnung.
- Das Hochschulnetz sowie die Datenverbindungen nach außen
dürfen nur für Aufgaben in Lehre und Forschung
genutzt werden.
- Das Rechenzentrum teilt den ,,Rechnerbetreibern`` Adressenbereiche
für Netzadressen zu, die von diesen z.T. selbst ausgefüllt werden können.
- Soweit erforderlich werden zwischen Rechenzentrum und
,,Rechnerbetreiber`` besondere Vereinbarungen getroffen, wie z.B.:
- zum Übergabepunkt,
- zur Nutzung spezieller Netzdienste,
- zu Kosten (z.B. Einrichtungs-, Wartungskosten,
Verkehrsgebühren).
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