Satzung des Vereins SchunterNet e.V.
Stand: 05. August 1997
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen ,,SchunterNet e.V.``
- Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
- Der Verein ist eingetragener Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht
Braunschweig.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins SchunterNet e.V. ist die Planung, der Aufbau
und der Betrieb eines Computernetzwerkes im ,,Studentenwohnheim An der
Schunter`` einschließlich dessen Anbindung an das Netz der Technischen
Universität Braunschweig, sowie die Förderung der Kommunikation von
Studenten im nationalen und internationalen Rahmen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist nicht
eigenwirtschaftlich tätig.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder Bewohner der Wohnheimanlage ,,Studentenwohnheim An
der Schunter`` werden.
- Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
- Passives Mitglied kann werden, wer einen Antrag auf einen
SchunterNet-Anschluß gestellt hat und die Satzung sowie deren
Ergänzungsordnungen anerkennt.
- Aktives Mitglied kann werden, wer einen Antrag auf einen
SchunterNet-Anschluß gestellt hat, die Satzung und deren
Ergänzungsordnungen anerkennt und aktiv am Aufbau und Betrieb des Netzes
mitarbeitet.
- Über die Aufnahme aktiver Mitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit
der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung.
- Ein passives Mitglied kann in jeder Mitgliederversammlung einen Antrag
auf aktive Mitgliedschaft stellen. Die Aufnahme erfolgt entsprechend
Ziffer 5.
- Die Mitgliedschaft endet durch Verlust der Geschäftsfähigkeit
oder Austrittserklärung. Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Auszug aus dem Wohnheim.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären
und wird einen Monat nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung bei
dem Vorstand wirksam.
- Mitglieder, die dem Zweck und Ansehen des Vereins
zuwider handeln oder gegen Bestimmungen der gültigen Satzung oder der
Ergänzungsordnungen verstoßen, können durch Beschluß des Vorstandes aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Widerspricht der Betroffene innerhalb eines
Monats, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluß mit 2/3
Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die
Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.
§4 Beiträge
-
- Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
§5 Organe
-
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
-
-
Die Mitgliederversammlung bestimmt auf der Grundlage des Vereinszwecks
die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins.
Sie ist im übrigen insbesondere zuständig für:
- Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Die Erteilung von Entlastungen
- Die Wahl des Vorstandes
- Die Wahl der Systemverwaltung
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Aufnahme von Mitgliedern und, im Falle des Widerspruchs gegen den den
Ausschluß aussprechenden Vorstandsbeschluß, für den Ausschluß von
Mitgliedern.
§7 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Semester
stattfinden. Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche
vorher bekannt zu geben. Die Bekanntgabe des Termins erfolgt durch Aushang
am Anschlagbrett der Heimselbstverwaltung oder E-Mail.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
- auf Beschluß des Vorstandes oder
- wenn dies 10% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
Die Versammlung wird vom Vorstand durch Aushang am schwarzen Brett oder
E-Mail mit einer Ladungsfrist von einer Woche unter Mitteilung der
Tagesordnung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
Stimmen. Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied.
Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl des Vorstandes und die
Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern nach
§3 Ziffer 9 dieser Satzung
erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Jedes aktive und passive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung
Rederecht und darf Anträge stellen. Werden gegen einen Beschluß die
Unterschriften von mehr als der Hälfte aller aktiven und passiven
Mitglieder vorgelegt, so gilt dieser als nicht gefaßt.
§8 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der aktiven Mitglieder anwesend
sind.
- Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung
innerhalb eines Monats erneut einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§9 Vorstand
- Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht jedoch mindestens aus drei Mitgliedern, nämlich dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln und
auf die Dauer von zwei Studiensemestern gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis die Amtszeit des neugewählten
Nachfolgers beginnt oder die Mitgliederversammlung beschlossen hat, sein Amt
nicht wieder zu besetzen. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur mit 2/3 Mehrheit der
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die
Abwahl eines Vorstandsmitgliedes wird erst wirksam, wenn sich die
Mitgliederversammlung zugleich auf einen Nachfolger geeinigt oder beschlossen
hat, sein Amt nicht wieder zu besetzen.
§10 Aufgaben des Vorstandes
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- Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und für die Information der Mitglieder.
§11 Beurkundung von Beschlüssen
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- Der Schriftführer fertigt über Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Protokolle an, die vom Versammlungsleiter und ihm unterschrieben werden.
§12 Schlußbestimmungen
- Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der
Heimkasse des Wohnheims ,,An der Schunter`` zu.
- Diese Satzung tritt mit dem Beschluß der Gründungsversammlung vom
23. April 1997 in Kraft.
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