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SchunterNet -> Verein -> Dokumente -> Satzung

Satzung des Vereins SchunterNet e.V.

  Stand: 05. August 1997

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen ,,SchunterNet e.V.``
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
  3. Der Verein ist eingetragener Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins SchunterNet e.V. ist die Planung, der Aufbau und der Betrieb eines Computernetzwerkes im ,,Studentenwohnheim An der Schunter`` einschließlich dessen Anbindung an das Netz der Technischen Universität Braunschweig, sowie die Förderung der Kommunikation von Studenten im nationalen und internationalen Rahmen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist nicht eigenwirtschaftlich tätig.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Bewohner der Wohnheimanlage ,,Studentenwohnheim An der Schunter`` werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
  3. Passives Mitglied kann werden, wer einen Antrag auf einen SchunterNet-Anschluß gestellt hat und die Satzung sowie deren Ergänzungsordnungen anerkennt.
  4. Aktives Mitglied kann werden, wer einen Antrag auf einen SchunterNet-Anschluß gestellt hat, die Satzung und deren Ergänzungsordnungen anerkennt und aktiv am Aufbau und Betrieb des Netzes mitarbeitet.
  5.   Über die Aufnahme aktiver Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung.
  6. Ein passives Mitglied kann in jeder Mitgliederversammlung einen Antrag auf aktive Mitgliedschaft stellen. Die Aufnahme erfolgt entsprechend Ziffer 5.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Austrittserklärung. Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Auszug aus dem Wohnheim.
  8. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird einen Monat nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung bei dem Vorstand wirksam.
  9.  Mitglieder, die dem Zweck und Ansehen des Vereins zuwider handeln oder gegen Bestimmungen der gültigen Satzung oder der Ergänzungsordnungen verstoßen, können durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Widerspricht der Betroffene innerhalb eines Monats, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluß mit 2/3 Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.

§4 Beiträge

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bestimmt auf der Grundlage des Vereinszwecks die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins.

Sie ist im übrigen insbesondere zuständig für:

  1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. Die Erteilung von Entlastungen
  3. Die Wahl des Vorstandes
  4. Die Wahl der Systemverwaltung
  5. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  6. Aufnahme von Mitgliedern und, im Falle des Widerspruchs gegen den den Ausschluß aussprechenden Vorstandsbeschluß, für den Ausschluß von Mitgliedern.

§7 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Semester stattfinden. Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher bekannt zu geben. Die Bekanntgabe des Termins erfolgt durch Aushang am Anschlagbrett der Heimselbstverwaltung oder E-Mail.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
    1. auf Beschluß des Vorstandes oder
    2. wenn dies 10% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
    Die Versammlung wird vom Vorstand durch Aushang am schwarzen Brett oder E-Mail mit einer Ladungsfrist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied.

    Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl des Vorstandes und die Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern nach §3 Ziffer 9 dieser Satzung erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

  4. Jedes aktive und passive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Rederecht und darf Anträge stellen. Werden gegen einen Beschluß die Unterschriften von mehr als der Hälfte aller aktiven und passiven Mitglieder vorgelegt, so gilt dieser als nicht gefaßt.

§8 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der aktiven Mitglieder anwesend sind.
  2. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats erneut einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

§9 Vorstand

  1. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung.
    Der Vorstand besteht jedoch mindestens aus drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln und auf die Dauer von zwei Studiensemestern gewählt.

    Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis die Amtszeit des neugewählten Nachfolgers beginnt oder die Mitgliederversammlung beschlossen hat, sein Amt nicht wieder zu besetzen. Eine Wiederwahl ist möglich.

    Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur mit 2/3 Mehrheit der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes wird erst wirksam, wenn sich die Mitgliederversammlung zugleich auf einen Nachfolger geeinigt oder beschlossen hat, sein Amt nicht wieder zu besetzen.

§10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und für die Information der Mitglieder.

§11 Beurkundung von Beschlüssen

Der Schriftführer fertigt über Beschlüsse der Mitgliederversammlung Protokolle an, die vom Versammlungsleiter und ihm unterschrieben werden.

§12 Schlußbestimmungen

  1. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Heimkasse des Wohnheims ,,An der Schunter`` zu.
  2. Diese Satzung tritt mit dem Beschluß der Gründungsversammlung vom 23. April 1997 in Kraft.

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last update: Friday, 09. November 2007, 13:33:11 CET
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